Erbrecht

Erbrecht

Unsere spezialisierten Kollegen verfügen über Erfahrung bei erbrechtlichen Mandaten aller Art. Wir werden von Menschen aufgesucht, die sich um die Zukunft ihrer Familie Gedanken machen und werden hier beratend tätig. Ebenso beraten und vertreten wir Erben und Nachlassnehmer und verfügen auch in diesem Bereich über viel Erfahrung in der gerichtlichen Durchsetzung.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Erbrechts sind:

• Testamentsgestaltung, Gestaltung von Erbverträgen
• Vorweggenommene Erbfolge und Nachfolgeplanung
• Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
• Erbauseinandersetzung
• Nachlassabwicklung
• Testamentsvollstreckung
• Erbscheinsverfahren
Erbrecht

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Was ist das Erbrecht, wie ist es geregelt?

Das "Erbrecht" ist ein in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich verankertes Recht jedes Einzelnen frei - mit gewissen Einschränkungen - über sein Vermögen für den Fall des Todes zu verfügen.

Direkt damit verbunden ist die Testierfreiheit, also die Freiheit Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, etc.) zu errichten, deren Wirksamkeit vom Tod des Testierenden, also desjenigen, der ein Testament noch zu Lebzeiten errichtet hat, abhängt.

Die Testierfreiheit besteht aber nicht schrankenlos. Grenzen werden der Testierfreiheit beispielsweise durch das Pflichtteilsrecht, sowie durch die Nichtigkeit von sittenwidrigen oder gesetzlich verbotenen Rechtsgeschäften gesetzt.

 

Erbe zu Lebzeiten & nach dem Tod


Es wird unterschieden zwischen lebzeitigen Vermögensübertragungen und Verfügungen von Todes wegen.

Zu Lebzeiten kann Vermögen bereits an die Abkömmlinge im Wege von Überlassungen oder Schenkungen übertragen werden. Oftmals wird hier die Eintragung eines Wohnrechts oder eines umfangreichen Nießbrauchs jeweils mit Wart und Pflegevereinbarungen als Gegenleistung vereinbart. Die Vor- und Nachteile derartiger lebzeitiger Zuwendungen müssen stets unter Bezugnahmen auf den Einzelfall näher geprüft werden. Es empfiehlt sich stets eine detaillierte rechtliche Beratung.

Nach dem Tod geht das Vermögen, als Ganzes, man spricht hier von dem Nachlass, entweder im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach § 1922 ff. BGB auf einen oder mehrere Erben über.

Alternativ kann der Erblasser auch durch die Errichtung eines Testaments gemäß § 1937 BGB festlegen, wer Erbe sein soll. Die gesetzliche Erbfolge wird hierdurch verdrängt.

Regelmäßig will der Erblasser aber auch einzelne Vermögensgegenstände an ausgewählte Personen übertragen. Die Begriffe "vererben" und "vermachen" führen in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Hintergrund hierfür ist, dass die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, ohne die juristische Bedeutung zu berücksichtigen. In der anwaltschaftlichen Praxis ist die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnis von erheblicher Bedeutung. Während ein Erbe das gesamte oder einen Bruchteil des Vermögens des Erbfalls bereits mit dem Erbfall erwirbt, muss ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis erst gegenüber dem Erben beanspruchen.

 

Erbfolge und Pflichtteil


Der Erblasser ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, wer sein Vermögen im Todesfall erhalten soll.

Im Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, Erben die Verwandten, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers gemäß §§ 1924 ff BGB.

Das Gesetz gibt dem Erblasser allerdings auch die Möglichkeit seine nächsten Angehörigen zu enterben, indem er eine letztwillige Verfügung beispielsweise ein Testament, errichtet.

Es gibt hier allerdings eine wesentliche und zentrale Einschränkung der Testierfreiheit. Der Erblasser kann seine nächsten Angehörigen zwar enterben, dennoch steht diesen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Man spricht vom sogenannten Pflichtteilsanspruch. Hintergrund hierfür ist eine über den Tod hinaus gehende Sorgfaltspflicht die den Erblasser trifft, obwohl er schon verstorben ist. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Erbvertrag und Testament


In Abgrenzung zum Testament stellt der Erbvertrag die vertragsmäßige, also mit einer Bindungswirkung ausgestattete Erbeinsetzung und / oder die vertragsmäßige Anordnung von Vermächtnissen oder Auflagen dar.

Während testamentarische Verfügungen nach §§ 2253 ff. BGB jederzeit frei widerruflich bleiben, können und werden im Erbvertrag bindende Verfügungen getroffen. Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf der notariellen Form. 

 

Freibeträge und Steuerberatung


Ein wesentliches Ziel der Nachfolgeplanung stellt die Vermeidung unnötiger mit dem Erbfall oder der lebzeitigen Zuwendung im direkten Zusammenhang stehenden Steuer dar.

Bei lebzeitigen Zuwendungen oder auch der Testamentsgestaltung geht es darum, die Steuerlast zu minimieren bei Ausschöpfung der Freibeträge.

Bei der Bewertung der Steuerlast nach dem Erbfall, geht es vorrangig regelmäßig darum, eine ordnungsgemäße Steuererklärung abzugeben. Oder nachträglich auf die Gestaltung im Wege Ausschlagung, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und die genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs einzuwirken.

Es empfiehlt sich schließlich einen Steuerberater bei der Nachlassplanung hinzuzuziehen, um hier die Freibeträge bestmöglich auszunutzen.

Auch das Anwaltshaus arbeitet stets im engen Austausch mit ausgewählten Steuerberaterkanzleien vertrauensvoll zusammen.


TOP ERBRECHTLICHE FRAGEN VON MANDANTEN


Kann ich meinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten meiner Eltern verlangen?

Nein, Gemäß § 2317 Abs.1 BGB entsteht der Pflichtteil mit dem Erbfall und stellt eine den / die Erben belastende Nachlassverbindlichkeit dar.

Ich habe ein Testament gefunden. Was soll ich jetzt tun?

Gemäß § 2259 BGB sind sie verpflichtet ein aufgefundenes Testament nach Kenntnis vom Tod des Erblassers, bei dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abzuliefern, das im Zuständigkeitsbezirk des letzten Wohnortes des Erblassers liegt. Bei der Abgabe bei einem unzuständigen Nachlassgericht wird eine Weiterleitung erfolgen.
Sollten Sie dies nicht tun, machen Sie sich nach § 274 StGB der Urkundenunterdrückung strafbar.

Mein Bruders ist gestorben. Er hat nur Schulden hinterlassen. Ich bin die einzige noch lebende Verwandte, ein Testament existiert nicht. Ich möchte ausschlagen, was ist zu tun?

Die Frist zur Erklärung der Ausschlagung hat binnen einer Frist von sechs Wochen, beginnend ab der sicheren Kenntnis von der Erbenstellung, zu erfolgen.
Die Erklärung der Ausschlagung kann gegenüber einem Notar oder vor dem Nachlassgericht erfolgen.
Da die Erbschaft nach erklärter Ausschlagung auf die nächste zum Erben berufene Person übergeht, muss der Ausschlagende auch für dessen minderjährige Kinder wiederum die Ausschlagung erklären.

 

Ich habe ein Testament errichtet, was soll ich nun damit tun?

Nach Errichtung eines eigenhändigen Testaments können Sie dies an jedem Ort ihrer Wahl aufbewahren. Sie sollten allerdings einer Vertrauensperson mitteilen, wo dieses verwahrt wird, damit das Testament im Fall ihres Todes auch aufgefunden werden kann.
Alternativ kann das Testament auch beim Amtsgericht (Nachlassgericht) gegen eine geringe Gebühr in Verwahrung gegeben werden.