Abrechnung auf Regie setzt Stundenlohnvereinbarung voraus
04.05.2020
Gerade nach Stellung der Schlussrechnung kommt es zwischen Aufragnehmer und Auftraggeber häufig zu Streitigkeiten über Art und Umfang des Werklohnanspruchs, meist dann wenn Unklarheiten über die Abrechnung herrschen. Häufig wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch den Auftragnehmer eine Schlussrechnung nach Regie, also nach den geleisteten Stunden gestellt. Ist dies korrekt?
Grundsätzlich ergibt sich die Art und Höhe des Vergütungsanspruchs jedoch aus der getroffenen Vereinbarung (z.B. Regie, Einheits- oder Pauschalpreis).
Stundenlohnarbeiten werden also nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (Vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 8 O 271/13), sowohl im BGB-Werkvertrag, als auch im VOB/B Vertrag, dort in §§ 2 Abs. 10, 15 VOB/B geregelt.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Werklohn, kann eine Werklohnforderung in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB, geltend gemacht werden, nicht aber nach Stunden. Die übliche Vergütung kann selbstverständlich der Höhe nach einer Abrechnung nach Stunden entsprechen. Bei Streitigkeiten lässt sich jedoch die übliche Vergütung häufig nur durch einen Sachverständigen bestimmen.
Die Abzeichnung eines Stundenzettels während der Ausführung bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen (Vgl. BGH NzBau, 2004, S. 31 ff. BGH BauR 1994, S. 760). Im Regelfall bestätigt der Auftraggeber nicht endgültig und für ihn nicht bindend, dass die angefallenen Stunden auch objektiv erforderlich waren. Die Bestätigung von Stundenlohnzetteln hat nur die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses, was zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt. Der Auftraggeber kann hier jedoch die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel nachweisen.
Da der Auftraggeber Stundenlohnzettel nicht mehr prüfen kann, wenn die Arbeiten weit zurückliegen, empfiehlt sich eine regelmäßige Einreichung der Stundenzettel.
Für die Vereinbarung selbst, die Stundensätze und die angefallenen Zeiten ist der Werkunternehmer beweispflichtig.
Bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftragnehmer daher Folgendes anzuraten:
1. Umfang und Höhe der Stundensätze bei Stundenlohnarbeiten im Voraus schriftlich vereinbaren
2. Schriftliche Anzeige vor Beginn und nach Beendigung der Stundenlohnarbeiten
3. Führen von ordnungsgemäßen Stundenzetteln
4. Stundenzettel möglichst regelmäßig, je nach Verkehrssitte zumindest wöchentlich, gegenzeichnen lassen
Der Auftraggeber sollte bei einer Stundenlohnvereinbarung auf Folgendes achten:
1. Einholung eines Kostenvoranschlags mit voraussichtlichem Aufwand
2. Vereinbarung von Stundenlohnzetteln mit Ausweis der geleisteten Tätigkeit
Stundenlohnarbeiten werden also nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (Vgl. LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 8 O 271/13), sowohl im BGB-Werkvertrag, als auch im VOB/B Vertrag, dort in §§ 2 Abs. 10, 15 VOB/B geregelt.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Werklohn, kann eine Werklohnforderung in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB, geltend gemacht werden, nicht aber nach Stunden. Die übliche Vergütung kann selbstverständlich der Höhe nach einer Abrechnung nach Stunden entsprechen. Bei Streitigkeiten lässt sich jedoch die übliche Vergütung häufig nur durch einen Sachverständigen bestimmen.
Die Abzeichnung eines Stundenzettels während der Ausführung bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen (Vgl. BGH NzBau, 2004, S. 31 ff. BGH BauR 1994, S. 760). Im Regelfall bestätigt der Auftraggeber nicht endgültig und für ihn nicht bindend, dass die angefallenen Stunden auch objektiv erforderlich waren. Die Bestätigung von Stundenlohnzetteln hat nur die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses, was zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt. Der Auftraggeber kann hier jedoch die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel nachweisen.
Da der Auftraggeber Stundenlohnzettel nicht mehr prüfen kann, wenn die Arbeiten weit zurückliegen, empfiehlt sich eine regelmäßige Einreichung der Stundenzettel.
Für die Vereinbarung selbst, die Stundensätze und die angefallenen Zeiten ist der Werkunternehmer beweispflichtig.
Bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftragnehmer daher Folgendes anzuraten:
1. Umfang und Höhe der Stundensätze bei Stundenlohnarbeiten im Voraus schriftlich vereinbaren
2. Schriftliche Anzeige vor Beginn und nach Beendigung der Stundenlohnarbeiten
3. Führen von ordnungsgemäßen Stundenzetteln
4. Stundenzettel möglichst regelmäßig, je nach Verkehrssitte zumindest wöchentlich, gegenzeichnen lassen
Der Auftraggeber sollte bei einer Stundenlohnvereinbarung auf Folgendes achten:
1. Einholung eines Kostenvoranschlags mit voraussichtlichem Aufwand
2. Vereinbarung von Stundenlohnzetteln mit Ausweis der geleisteten Tätigkeit