Ampelkoalition strebt jährlichen Neubau an
24.01.2022
Die Ampelkoalition strebt in ihrem Koalitionsvertrag den Neubau von jährlich 400.000 Wohnungen an, um die allseits beklagte Wohnraumnot zu lindern. Das Thema ist indes nicht neu. Gerade in Ballungszentren, in Bayern also die größeren Städte mit ihren „Speckgürteln“ ist Wohnraum knapp, die Bauland- und Wohnungspreise kennen seit Jahren nur eine Richtung.
Häufig scheitert die Bereitstellung von Wohnraum bereits am vermeintlich ersten Schritt eines Bauvorhabens – der Baulandbeschaffung.
Häufig scheitert die Bereitstellung von Wohnraum bereits am vermeintlich ersten Schritt eines Bauvorhabens – der Baulandbeschaffung.
Es handelt sich dabei nur vermeintlich um den ersten Schritt, da Bauland nur beschafft werden kann, indem Baurecht geschaffen wird. Dies ist alleinige Aufgabe der jeweiligen Kommune, gleich ob Großstadt oder ländlich geprägte Kommune.
Dieser Beitrag legt das Augenmerk auf ein in vielen Kommunen gänzlich unbekanntes Instrument aus dem kommunalen Besteckkasten der Baulandbeschaffung. Die Rede ist von einem Spezialfall des gemeindlichen Vorkaufsrechts gem. §§ 24, 25, 27 a BauGB, der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter.
Diese Normkette ermöglicht es einer Kommune, ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten eines privaten Dritten – das kann z. B. ein Bauträger sein – auszuüben.
Der Vorteil dieser Konstruktion liegt auf der Hand: die Kommune übt „lediglich“ das Vorkaufsrecht aus, es findet kein gemeindlicher Zwischenerwerb des Grundstücks statt, den Kaufpreis hat der Begünstigte (z. B. Bauträger) zu tragen; Grundbuchkosten, Grunderwerbssteuer, Notargebühren etc. fallen lediglich einmal an, der kommunale Haushalt wird nicht belastet.
Es gilt jedoch auch die Fallstricke im Auge zu behalten. Zu beachten ist etwa die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts mittels Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist. Nicht zu unterschätzen ist, dass innerhalb einer 3-monatigen Frist auch ein Dritter (z. B. Bauträger) gesucht und gefunden werden muss und mit diesem bis zur Ausübung des Vorkaufsrechts ein detailliertes Bebauungskonzept zu erstellen ist, zu dessen Verwirklichung der Dritte nicht nur finanziell in der Lage sein muss, sondern zu dessen Realisierung binnen eines zu vereinbarenden Zeitraums er sich vertraglich verpflichten muss.
Dieser Spezialfall des Vorkaufsrechts ermöglicht es Gemeinden insbesondere im Kernort, der oftmals von großflächigen Leerständen geprägt ist, gestalterisch tätig zu werden, ohne eigene Haushaltsmittel in großem Umfang langfristig zu binden. Voraussetzung für den Erfolg eines derartigen gemeindlichen Handelns ist eine saubere juristische Abwicklung und eine gemeinsame Basis mit dem zu suchenden Dritten (z. B. Bauträger).
Wir unterstützen Kommunen in beiderlei Hinsicht und können aufgrund langjähriger Zusammenarbeit ggf. auch den Kontakt zu leistungsfähigen Unternehmen der Baubranche herstellen.
Ebenso beraten wir Grundstückseigentümer und Unternehmen, die mit einem derartigen Vorkaufsrecht konfrontiert werden.
Dieser Beitrag legt das Augenmerk auf ein in vielen Kommunen gänzlich unbekanntes Instrument aus dem kommunalen Besteckkasten der Baulandbeschaffung. Die Rede ist von einem Spezialfall des gemeindlichen Vorkaufsrechts gem. §§ 24, 25, 27 a BauGB, der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter.
Diese Normkette ermöglicht es einer Kommune, ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten eines privaten Dritten – das kann z. B. ein Bauträger sein – auszuüben.
Der Vorteil dieser Konstruktion liegt auf der Hand: die Kommune übt „lediglich“ das Vorkaufsrecht aus, es findet kein gemeindlicher Zwischenerwerb des Grundstücks statt, den Kaufpreis hat der Begünstigte (z. B. Bauträger) zu tragen; Grundbuchkosten, Grunderwerbssteuer, Notargebühren etc. fallen lediglich einmal an, der kommunale Haushalt wird nicht belastet.
Es gilt jedoch auch die Fallstricke im Auge zu behalten. Zu beachten ist etwa die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts mittels Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist. Nicht zu unterschätzen ist, dass innerhalb einer 3-monatigen Frist auch ein Dritter (z. B. Bauträger) gesucht und gefunden werden muss und mit diesem bis zur Ausübung des Vorkaufsrechts ein detailliertes Bebauungskonzept zu erstellen ist, zu dessen Verwirklichung der Dritte nicht nur finanziell in der Lage sein muss, sondern zu dessen Realisierung binnen eines zu vereinbarenden Zeitraums er sich vertraglich verpflichten muss.
Dieser Spezialfall des Vorkaufsrechts ermöglicht es Gemeinden insbesondere im Kernort, der oftmals von großflächigen Leerständen geprägt ist, gestalterisch tätig zu werden, ohne eigene Haushaltsmittel in großem Umfang langfristig zu binden. Voraussetzung für den Erfolg eines derartigen gemeindlichen Handelns ist eine saubere juristische Abwicklung und eine gemeinsame Basis mit dem zu suchenden Dritten (z. B. Bauträger).
Wir unterstützen Kommunen in beiderlei Hinsicht und können aufgrund langjähriger Zusammenarbeit ggf. auch den Kontakt zu leistungsfähigen Unternehmen der Baubranche herstellen.
Ebenso beraten wir Grundstückseigentümer und Unternehmen, die mit einem derartigen Vorkaufsrecht konfrontiert werden.