Ausfuhrgenehmigung für persönliche Schutzausrüstung
18.03.2020
Nun hat auch die Europäische Union auf das Fehlen von persönlicher Schutzausrüstung reagiert, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Anordnung vom 04. März 2020 die Ausfuhr und das Verbringen solcher Gegenstände verboten hat. Die Anordnung vom 04. März wurde zwischenzeitlich durch die überarbeitete und verbesserte Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. März ersetzt.
Mit Wirkung zum 15.03.2020 unterwirft die EU-Kommission die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung einem generellen Ausfuhr-Genehmigungsvorbehalt.
Mit Wirkung zum 15.03.2020 unterwirft die EU-Kommission die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung einem generellen Ausfuhr-Genehmigungsvorbehalt.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 – Ausfuhrgenehmigungspflicht
Gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung hat die Kommission mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14.03.2020 die Genehmigungspflicht für alle in Anhang I. der Verordnung genannten Waren mit Wirkung zum 15.03.2020 festgelegt.
Unter Ausfuhr versteht man grundsätzlich die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland. Der Genehmigungsvorbehalt für persönliche Schutzausrüstung umfasst damit alle Lieferungen in Nicht-EU Staaten. Ob nun auch ein Genehmigungsvorbehalt für Lieferungen in das Vereinigte Königreich besteht, konnte heute Morgen durch das BAFA nicht bestätigt werden. Grundsätzlich gilt hier aber auch die Übergangsfrist, die im Austrittsabkommen festgelegt wurde. Vor einer Lieferung sollte daher das BAFA direkt kontaktiert werden.
Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten werden nicht als Ausfuhr, sondern als Verbringen bezeichnet und unterliegen grundsätzlich nicht dem Genehmigungsvorbehalt.
Der Warenkatalog des Anhangs I. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ist umfangreich und umfasst die bekannten Bestandteile einer Schutzausrüstung wie Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzbrillen, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und bestimmte Handschuhe. In Spalte 3 des Anhangs wird ein genauer Bezug zur statistischen Warennummer der betroffenen Ausrüstungsgegenstände aufgezeigt, so dass die betroffenen Waren schnell identifiziert werden können.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es, im Gegensatz zum nationalen Ausfuhrverbot Deutschlands, nicht. Anträge auf Genehmigung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. In unserem heutigen Telefonat wurden wir informiert, dass Anträge elektronisch das über ELAN-K2-Portal gestellt werden könnten. Einzelheiten konnten aber noch nicht mitgeteilt werden. Für die Nutzung des Portals ist eine Registrierung erforderlich. Der Test heute ergab, dass die Freischaltung für das Portal etwa 6 Stunden dauerte.
Auch hier gilt aber, wenn die Prüfung des Ausfuhrvorgangs eine Ausfuhrgenehmigungspflicht ergibt, sollte das BAFA kontaktiert werden, um das einfachste Vorgehen abzustimmen.
Nach Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 soll über Anträge innerhalb von 5 Tagen entschieden werden. Diese Frist kann einmalig um 5 Tage verlängert werden.
Ob die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird liegt für Deutschland im Ermessen des BAFA. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 gibt hier Orientierungshilfen, wie die Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit zum Katastrophen- und Zivilschutz an. Die genannten Beispiele sind aber nicht abschließend.
BMWI-Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 12. März 2020 – Ausfuhrverbot
Die Anordnung des BMWI erfasst im Gegensatz zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission neben den Ausfuhren aus Deutschland auch das Verbringen der betroffenen Güter in andere EU-Mitgliedstaaten und unterwirft die dort genannten Waren einem Ausfuhrverbot.
Wichtige Ausnahmen sind unter II. der Anordnung geregelt. So können die Ausfuhr und das Verbringen von Schutzmasken durch privat Reisende in der für die Dauer der Reise angemessenen Mengen für den eigenen Bedarf noch in andere Länder mitgeführt werden. Nicht geregelt sind in der Anordnung die jetzt geltenden Reiseverbote.
Nur wenn die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs in Deutschland sicher gestellt ist, kann unter engen Voraussetzungen eine Genehmigung für die Ausfuhr oder das Verbringen erteilt werden.
Das Warenspektrum der Anordnung des BMWI ist differenzierter als das der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ist vorrangig, so dass die Anordnung nur für die dort nicht genannten Waren für die Ausfuhr und für das Verbringen von Waren in andere Mitgliedstaaten gilt.
Dem Grunde nach gibt es keine genehmigungsfreien Ausfuhren mehr. Bei der Ermessenentscheidungen des BAFA auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über eine Ausfuhrgenehmigung werden die Ausnahmen der Anordnung des BMWI jedoch eine Orientierung darstellen.
Genehmigungen nach der Dual-Use-Verordnung
Die Ausfuhr von Schutzausrüstung ist nicht erst seit der Corona-Pandemie ein herausforderndes Thema.
Persönliche Schutzausrüstung wird in genau definierten Fällen auch von der Dual-Use-Liste erfasst. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei Dual-Use-Waren um solche Güter, die sowohl zivil als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können.
Insbesondere ist zu denken an die Positionen 1A004a (Schutz und Nachweisausrüstung) und 1A004b (Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr biologischer Agenzien, also hoch pathogenen biologischen Erregern und Toxinen).
Die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Dual-Use-Verordnung gilt neben der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. ZU beachten ist insbesondere, dass eine Allgemeine Genehmigung nach der Dual-Use-Verordnung eine Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 nicht ersetzen kann.
Das gilt insbesondere für die Allgemeine Genehmigung der Union EU 001, wenn z.B. die USA anklopfen, und die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 13 z.B. für Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden.
Corona zeigt uns, dass sich jedes Unternehmen mit dem Außenwirtschaftsrecht befassen muss. Oft unterliegen Waren Genehmigungspflichten, von denen man es nicht auf Anhieb erwartet.
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Herbert Bayer, Rechtsanwalt, Diplom Finanzwirt (FH);
(17.03.2020)
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