Ausgeschiedener Mitarbeiter nicht von der Website gelöscht? Macht 1000 €.
26.04.2022
Immer wieder kommt es vor, dass die Informationen über einzelne Beschäftigte auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf der Internetseite des Arbeitgebers veröffentlicht werden. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch das neue Beschäftigungsverhältnis des früheren Mitarbeiters belasten.
Das Arbeitsgericht Neuruppin hat nunmehr einer Mitarbeiterin einen Schadensersatz von 1.000,00 € zugesprochen. Bei der Veröffentlichung auf der Internetseite des Arbeitgebers handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin entfiel die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung. Damit verletzt die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, was zu einem Schadensersatzanspruch führt.
Interessant ist die Argumentation zur Schadenshöhe: Hierfür wurde bereits der Vortrag als ausreichend erachtet, dass die entsprechende Seite trotz einer Aufforderung durch Anwaltsschreiben nicht entfernt wurde. Der Schadensersatz habe daher auch eine Warn- und Abschreckungsfunktion.
Liebe Arbeitgeber: Bitte haltet Eure Websites aktuell. Auch wenn Ihr den Mitarbeiter vermisst: Das ist es nicht wert!
Interessant ist die Argumentation zur Schadenshöhe: Hierfür wurde bereits der Vortrag als ausreichend erachtet, dass die entsprechende Seite trotz einer Aufforderung durch Anwaltsschreiben nicht entfernt wurde. Der Schadensersatz habe daher auch eine Warn- und Abschreckungsfunktion.
Liebe Arbeitgeber: Bitte haltet Eure Websites aktuell. Auch wenn Ihr den Mitarbeiter vermisst: Das ist es nicht wert!