Bekomme ich weiterhin Arbeitsentgelt, auch wenn ich wegen der Betreuung meiner Kinder nicht arbeiten kann?
16.04.2020
Mit Wirkung vom 30.03.2020 tritt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Diese sieht eine Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigen in Geld vor, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder selbst zuhause betreuen müssen, weil Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen sind oder ihr Betreten vorübergehend verboten ist. Anspruchsberechtigt sind Sie als Sorgeberechtigte bzw. Pflegeltern, wenn Sie das Kind in Vollzeitpflege in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Einen Anspruch auf Entschädigung haben Sie bis 31.12.2020, wenn Sie Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, betreuen müssen und Sie keine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit nutzen können. Dies kann z.B. die Notbetreuung in Kita oder Schule oder die Beaufsichtigung durch den anderen Elternteil/Verwandte sein. Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind Personen, die wegen ihres Alters oder bestehender Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehören, z.B. die Großeltern.
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist, dass Sie keine andere Möglichkeit haben, um einen Verdienstausfall zu vermeiden. Bekommen Sie Entgelt auf Grundlage anderer Vorschriften, gehen diese vor. Haben Sie z.B. noch Zeitguthaben, müssen Sie dieses zuerst abbauen. Können Sie im Homeoffice arbeiten, müssen Sie dies nutzen.
Auch muss allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zum Verdienstausfall führen.
Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht auch dann nicht, soweit Ihre Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Denn während dieser Zeit, in der Sie nicht arbeiten müssen, können Sie ihre Kinder selbst betreuen.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal aber 2.016 Euro pro Monat. Sie wird maximal für sechs Wochen gezahlt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Geld vom Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen gegenüber der zuständigen Regierung, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können.
Besteht der Entschädigungsanspruch für Ihre Arbeitnehmerin / Ihren Arbeitnehmer, haben Sie als Arbeitgeber für die Zeit der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule, maximal aber sechs Wochen, die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, maximal aber 2.016 Euro pro Monat, gewissermaßen als Auszahlstelle für die Regierung, auszuzahlen.
Im Gegenzug können Sie als Arbeitgeber dann Erstattung bei der zuständigen Regierung beantragen. Dabei können Sie auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragen. Gleiches gilt für Selbständige.
Sie können als Arbeitgeber von Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangen, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Gegenüber der zuständigen Behörde müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies aber ohnehin tun.
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist, dass Sie keine andere Möglichkeit haben, um einen Verdienstausfall zu vermeiden. Bekommen Sie Entgelt auf Grundlage anderer Vorschriften, gehen diese vor. Haben Sie z.B. noch Zeitguthaben, müssen Sie dieses zuerst abbauen. Können Sie im Homeoffice arbeiten, müssen Sie dies nutzen.
Auch muss allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zum Verdienstausfall führen.
Der Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht auch dann nicht, soweit Ihre Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Denn während dieser Zeit, in der Sie nicht arbeiten müssen, können Sie ihre Kinder selbst betreuen.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal aber 2.016 Euro pro Monat. Sie wird maximal für sechs Wochen gezahlt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Geld vom Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen gegenüber der zuständigen Regierung, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können.
Bekomme ich als Arbeitgeber das Geld erstattet, das ich meinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmers auszahle, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können?
Besteht der Entschädigungsanspruch für Ihre Arbeitnehmerin / Ihren Arbeitnehmer, haben Sie als Arbeitgeber für die Zeit der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule, maximal aber sechs Wochen, die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, maximal aber 2.016 Euro pro Monat, gewissermaßen als Auszahlstelle für die Regierung, auszuzahlen.
Im Gegenzug können Sie als Arbeitgeber dann Erstattung bei der zuständigen Regierung beantragen. Dabei können Sie auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragen. Gleiches gilt für Selbständige.
Sie können als Arbeitgeber von Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangen, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Gegenüber der zuständigen Behörde müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies aber ohnehin tun.