Der elterliche Umgang und Corona
25.03.2020
Die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen, die in den letzten Tagen auf den Weg gebracht worden sind, verunsichern getrennt lebende Eltern in Bezug auf bestehende Umgangsregelungen. Es herrscht Unsicherheit, wie nun das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.
Auch wenn in den Medien durchweg der Begriff der „Ausgangssperre“ bemüht wird, ist ein solche weder von der Bundes- noch von den jeweiligen Landesregierungen ausgerufen worden. Es gelten aber derzeit massive Ausgangsbeschränkungen, die u.a. in Bayern aber nicht dazu führen, dass das elterliche Umgangsrecht nicht ausgeübt werden könnte.
Auch schon vor der Corona- Pandemie regelte § 1684 I BGB ganz eindeutig, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. An diesem Grundsatz hat sich trotz Coronagefahr nichts geändert!
In der derzeitigen Krisensituation gewinnt aber der § 1684 IV S. 1 BGB erheblich an Bedeutung. Danach kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Was bedeutet das für die aktuelle Situation?
Befindet sich der umgangsberechtigte Elternteil in amtlich angeordneter Quarantäne, muss der Umgang ausfallen.
Ist der Vollzug der Quarantäne gemäß § 30 IfSG angeordnet, ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dagegen gemäß § 75 IfSG sogar strafbar. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen, wenn dies nicht beachtet wird.
Ähnliches gilt für die Fälle, in welchen der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind selbst bereits Symptome der Corona- Erkrankung zeigen, aber noch kein positiver Test vorliegt. Auch hier ist der Umgang bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen.
Schwieriger einzuschätzen ist die Situation, wenn das Kind zu einer Risikogruppe gehört. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Hat das Kind beim elterlichen Umgang beispielsweise Kontakt mit anderen Personen, die sich im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils befinden, oder sogar Kontakt mit Personen, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben, kann das dazu führen, dass der elterliche Umgang eingeschränkt oder sogar vollumfänglich unterbunden werden muss.
In solchen Fällen sollten Sie zunächst Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, was in dieser Situation aus medizinischer Sicht beachtet werden muss. Kann aus welchen Gründen auch immer kein persönlicher Umgang stattfinden, müssen andere Wege des Kontakts etabliert werden (z.B. Videochat, täglicher Telefonkontakt). Zum Wohle des Kindes muss der umgangsverpflichtete Elternteil dafür Sorge tragen, dass das Kind auch weiterhin Kontakt zum anderen Elternteil hat. Im Übrigen sind auch die Kinder aufgrund der derzeitigen Situation verunsichert. Sie brauchen mehr denn je den Kontakt zu beiden Elternteilen; das sollte man ihnen ermöglichen!
Es empfiehlt sich hier, dass die Eltern ihre möglicherweise bestehenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen in dieser Situation außen vor lassen, miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung finden.
Gelingt das nicht, muss unterschieden werden, ob bereits eine gerichtliche Regelung besteht oder nicht.
Liegt keine Umgangsregelung vor, kann der Umgangsverpflichtete den Umgang – wenn er dies für erforderlich hält – schlichtweg aussetzen. Der umgangsberechtigte Elternteil kann sich hiergegen mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festsetzung des Umgangs wehren. Die Familiengerichte schränken ihren Parteiverkehr derzeit erheblich ein; Eilverfahren werden dennoch vorrangig von den Gerichten bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall aber etwas länger ausfallen, als das unter „normalen“ Umständen der Fall wäre.
Verweigert der umgangsverpflichtete Elternteil die Umsetzung der bestehenden Umgangsregelung, kann der umgangsberechtigte Elternteil wiederum ein Ordnungsgeld gegen den Umgangsverpflichteten beim zuständigen Familiengericht beantragen. Wie das angerufene Familiengericht die Situation letztendlich bewertet, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Auch hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Aber auch der Umgangsverpflichtete kann sich an das Familiengericht wenden, um die Umgangsregelung abzuändern. Auch hier können keine belastbaren Aussagen getroffen werden, wie ein Familiengericht mit einem solchen Antrag letztlich umgeht.
Wir raten dringend davon ab, die derzeitige Ausnahmesituation dahingehend zu „nutzen“, um bestehende Umgangsregelungen zu unterlaufen. Versucht ein Elternteil den Kontakt und das Verhältnis zum anderen Elternteil auf diesem Weg zu stören, kann das Rückschlüsse auf dessen Erziehungsfähigkeit zulassen. Man könnte in diesen Fällen diskutieren, inwieweit die elterliche Sorge neu geregelt werden muss.
Sollten auch Sie als Mutter oder Vater an der Ausübung des Umgangsrechts gehindert werden, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir beraten und vertreten Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Sie erreichen uns wie gewohnt telefonisch und via E- Mail und bald auch über Videochat.
Stephanie Kotschenreuther
Rechtsanwältin
Auch schon vor der Corona- Pandemie regelte § 1684 I BGB ganz eindeutig, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. An diesem Grundsatz hat sich trotz Coronagefahr nichts geändert!
In der derzeitigen Krisensituation gewinnt aber der § 1684 IV S. 1 BGB erheblich an Bedeutung. Danach kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Was bedeutet das für die aktuelle Situation?
Befindet sich der umgangsberechtigte Elternteil in amtlich angeordneter Quarantäne, muss der Umgang ausfallen.
Ist der Vollzug der Quarantäne gemäß § 30 IfSG angeordnet, ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dagegen gemäß § 75 IfSG sogar strafbar. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen, wenn dies nicht beachtet wird.
Ähnliches gilt für die Fälle, in welchen der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind selbst bereits Symptome der Corona- Erkrankung zeigen, aber noch kein positiver Test vorliegt. Auch hier ist der Umgang bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen.
Schwieriger einzuschätzen ist die Situation, wenn das Kind zu einer Risikogruppe gehört. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Hat das Kind beim elterlichen Umgang beispielsweise Kontakt mit anderen Personen, die sich im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils befinden, oder sogar Kontakt mit Personen, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben, kann das dazu führen, dass der elterliche Umgang eingeschränkt oder sogar vollumfänglich unterbunden werden muss.
In solchen Fällen sollten Sie zunächst Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, was in dieser Situation aus medizinischer Sicht beachtet werden muss. Kann aus welchen Gründen auch immer kein persönlicher Umgang stattfinden, müssen andere Wege des Kontakts etabliert werden (z.B. Videochat, täglicher Telefonkontakt). Zum Wohle des Kindes muss der umgangsverpflichtete Elternteil dafür Sorge tragen, dass das Kind auch weiterhin Kontakt zum anderen Elternteil hat. Im Übrigen sind auch die Kinder aufgrund der derzeitigen Situation verunsichert. Sie brauchen mehr denn je den Kontakt zu beiden Elternteilen; das sollte man ihnen ermöglichen!
Es empfiehlt sich hier, dass die Eltern ihre möglicherweise bestehenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen in dieser Situation außen vor lassen, miteinander reden und eine einvernehmliche Lösung finden.
Gelingt das nicht, muss unterschieden werden, ob bereits eine gerichtliche Regelung besteht oder nicht.
Liegt keine Umgangsregelung vor, kann der Umgangsverpflichtete den Umgang – wenn er dies für erforderlich hält – schlichtweg aussetzen. Der umgangsberechtigte Elternteil kann sich hiergegen mit einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festsetzung des Umgangs wehren. Die Familiengerichte schränken ihren Parteiverkehr derzeit erheblich ein; Eilverfahren werden dennoch vorrangig von den Gerichten bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall aber etwas länger ausfallen, als das unter „normalen“ Umständen der Fall wäre.
Verweigert der umgangsverpflichtete Elternteil die Umsetzung der bestehenden Umgangsregelung, kann der umgangsberechtigte Elternteil wiederum ein Ordnungsgeld gegen den Umgangsverpflichteten beim zuständigen Familiengericht beantragen. Wie das angerufene Familiengericht die Situation letztendlich bewertet, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Auch hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Aber auch der Umgangsverpflichtete kann sich an das Familiengericht wenden, um die Umgangsregelung abzuändern. Auch hier können keine belastbaren Aussagen getroffen werden, wie ein Familiengericht mit einem solchen Antrag letztlich umgeht.
Wir raten dringend davon ab, die derzeitige Ausnahmesituation dahingehend zu „nutzen“, um bestehende Umgangsregelungen zu unterlaufen. Versucht ein Elternteil den Kontakt und das Verhältnis zum anderen Elternteil auf diesem Weg zu stören, kann das Rückschlüsse auf dessen Erziehungsfähigkeit zulassen. Man könnte in diesen Fällen diskutieren, inwieweit die elterliche Sorge neu geregelt werden muss.
Sollten auch Sie als Mutter oder Vater an der Ausübung des Umgangsrechts gehindert werden, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir beraten und vertreten Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Sie erreichen uns wie gewohnt telefonisch und via E- Mail und bald auch über Videochat.
Stephanie Kotschenreuther
Rechtsanwältin