Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Erbrecht
04.11.2021
Entscheiden sich Paare gegen eine Heirat oder sind Paare zwar verlobt, die Eheschließung steht noch bevor, so ergeben sich nicht nur familienrechtliche Besonderheiten, sondern auch besondere Rechtsfolgen für das Erbrecht.
Paare die sich bewusst gegen die Eheschließung entscheiden, haben regelmäßig keine Kenntnis davon, welche Auswirkungen dies gerade im Fall des Todes eines Lebenspartners hat. Regelmäßig ist eine soziale Absicherung des (überlebenden) Partners nicht gewährleistet oder der Partner sieht sich einer erheblichen Benachteiligung ausgesetzt ist. Dies betrifft vor allem das Steuerrecht.
Paare die sich bewusst gegen die Eheschließung entscheiden, haben regelmäßig keine Kenntnis davon, welche Auswirkungen dies gerade im Fall des Todes eines Lebenspartners hat. Regelmäßig ist eine soziale Absicherung des (überlebenden) Partners nicht gewährleistet oder der Partner sieht sich einer erheblichen Benachteiligung ausgesetzt ist. Dies betrifft vor allem das Steuerrecht.
In der erbrechtlichen Beratungspraxis liegt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Fokus der Beratung auf der Absicherung und Versorgung des überlebenden Partners, sowie auf Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Beteiligung am Nachlass gewährleisten, ohne ein (erbschafts-)steuerrechtliches Fiasko entstehen zu lassen.
Nachfolgend wird lediglich ein kleiner Überblick über die Besonderheiten von nichtehelichen Lebenspartnerschaften unter Bezugnahme auf das Erbrecht dargestellt. Hierdurch wird allerdings keine qualifizierte juristische Beratung ersetzt.
Um die Relevanz von Individualregelungen beispielsweise in Form von Einzeltestamenten und Erbverträgen verstehen zu können, bedarf es eines Vergleichs mit der Situation, wenn keine besondere Regelung existiert:
Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es lediglich in Ausnahmefällen. Es bedarf hier einer detaillierten erb- und steuerrechtlichen Beratung, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Um vorstehende Problemkonstellation bestmöglich zu umgehen, haben Individualregelungen zwischen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft höchste Priorität. In der erbrechtlichen Beratungspraxis werden auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Gestaltungsvarianten ausgearbeitet.
Eine Absicherung des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners kann ausschließlich – mangels gesetzlichen Erbrechts – rechtsgeschäftlich erfolgen. Die Absicherung im Wege einer vertraglichen Regelung kann erfolgen über die Einräumung eines Wohnrechts, eines Nießbrauchs, durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter, einer Lebensversicherung und der Einsetzung des Überlebenden als Bezugsberechtigten etc.
Nachdem der Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht besitzt, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung und die Einsetzung des Partners als Erbe oder Vermächtnisnehmer dringend erforderlich, um diesen am Nachlass zu beteiligen. Auf die geringen Freibeträge im Schenkungssteuer- und Erbschaftsteuerrecht die dem Partner gewährt werden, wurde bereits hingewiesen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht errichtet werden, so dass hier nur die Gestaltungsmöglichkeit der Errichtung eines (notariellen) Erbvertrages in Frage kommt, um eine Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen und eine damit verbundene Absicherung zu gewährleisten.
Dringend erforderlich ist hier eine Regelung mit aufzunehmen, die den Fall berücksichtigt, wenn sich die Partner trennen.
Es empfiehlt sich der Zusatz, dass alle zu Gunsten eines Lebenspartners getroffenen Verfügungen beispielsweise dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn die gemeinsame Wohnung aufgegeben wurde oder die Partner bereits getrennt lebten. Wichtig ist hier die Bezugnahme auf den Trennungsfall.
Die Formulierung „Beendigung der Lebensgemeinschaft“ könnte gegebenenfalls bei der Auslegung des Testaments Schwierigkeiten bereiten, da auch mit der Heirat die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Vorstehende Ausführungen zeigen vor allem unter erbschaftsteuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten auf, dass die Eheschließung – rein nüchtern unter erbrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet – weiterhin ein wichtiges Gestaltungsmittel darstellt, um den Partner vollumfänglich abzusichern.
Für eine ausführliche und auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung, stehen wir Ihnen im Anwaltshaus mit Rat und Tat zur Seite.
Nachfolgend wird lediglich ein kleiner Überblick über die Besonderheiten von nichtehelichen Lebenspartnerschaften unter Bezugnahme auf das Erbrecht dargestellt. Hierdurch wird allerdings keine qualifizierte juristische Beratung ersetzt.
Die Bedeutung von Individualregelungen bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Um die Relevanz von Individualregelungen beispielsweise in Form von Einzeltestamenten und Erbverträgen verstehen zu können, bedarf es eines Vergleichs mit der Situation, wenn keine besondere Regelung existiert:
- investiert ein Lebenspartner beispielsweise aufgrund von dessen besserer wirtschaftlicher Situation mehr Vermögen zum Aufbau einer gehobenen Lebensstellung der Partnerschaft und dann verstirbt, so ist der überlebende Ehegatte als Zuwendungsempfänger gegenüber den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nicht zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet;
- problematisch ist ersteres allerdings in der Konstellation, dass der Zuwendungsempfänger verstirbt und dessen gesetzliche Erben diesen beerben. Sämtliche Nachlassgegenstände des Verstorbenen die dieser vom vermögenden Partner zur gemeinsamen Nutzung erhalten hatte, erhalten nun stattdessen dessen Erben. Der überlebende schenkende Partner, hat hierauf – mangels Individualregelung - keinen Anspruch mehr.
- Ohne Testament oder Erbvertrag erhält der überlebende Lebenspartner keinerlei Vermögen des verstorbenen Partners. Ein Pflichtteils- oder gesetzliches Erbrecht besitzt der Lebenspartner nicht;
- Der steuerrechtliche Nachteil von nicht verwandten Lebenspartnern und lediglich verlobten Paaren dürfte regelmäßig darin liegen, dass bei einer Besteuerung nach Steuerklasse III der ErbSt dem Partner lediglich einen Freibetrag i.H.v € 20.000,00 gewährt wird und ihn ein Steuersatz von 30% trifft.
Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es lediglich in Ausnahmefällen. Es bedarf hier einer detaillierten erb- und steuerrechtlichen Beratung, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Beispiele von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Um vorstehende Problemkonstellation bestmöglich zu umgehen, haben Individualregelungen zwischen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft höchste Priorität. In der erbrechtlichen Beratungspraxis werden auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Gestaltungsvarianten ausgearbeitet.
Eine Absicherung des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners kann ausschließlich – mangels gesetzlichen Erbrechts – rechtsgeschäftlich erfolgen. Die Absicherung im Wege einer vertraglichen Regelung kann erfolgen über die Einräumung eines Wohnrechts, eines Nießbrauchs, durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter, einer Lebensversicherung und der Einsetzung des Überlebenden als Bezugsberechtigten etc.
Nachdem der Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht besitzt, ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung und die Einsetzung des Partners als Erbe oder Vermächtnisnehmer dringend erforderlich, um diesen am Nachlass zu beteiligen. Auf die geringen Freibeträge im Schenkungssteuer- und Erbschaftsteuerrecht die dem Partner gewährt werden, wurde bereits hingewiesen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht errichtet werden, so dass hier nur die Gestaltungsmöglichkeit der Errichtung eines (notariellen) Erbvertrages in Frage kommt, um eine Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen und eine damit verbundene Absicherung zu gewährleisten.
Dringend erforderlich ist hier eine Regelung mit aufzunehmen, die den Fall berücksichtigt, wenn sich die Partner trennen.
Es empfiehlt sich der Zusatz, dass alle zu Gunsten eines Lebenspartners getroffenen Verfügungen beispielsweise dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn die gemeinsame Wohnung aufgegeben wurde oder die Partner bereits getrennt lebten. Wichtig ist hier die Bezugnahme auf den Trennungsfall.
Die Formulierung „Beendigung der Lebensgemeinschaft“ könnte gegebenenfalls bei der Auslegung des Testaments Schwierigkeiten bereiten, da auch mit der Heirat die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Vorstehende Ausführungen zeigen vor allem unter erbschaftsteuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten auf, dass die Eheschließung – rein nüchtern unter erbrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet – weiterhin ein wichtiges Gestaltungsmittel darstellt, um den Partner vollumfänglich abzusichern.
Für eine ausführliche und auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung, stehen wir Ihnen im Anwaltshaus mit Rat und Tat zur Seite.