Uns haben bereits mehrere Anrufe von Wohnungseigentümern und Hausverwaltern zum Thema „Grundsteuer“ und den wegen der neuen Grundstücksbewertungen vom Finanzamt verschickten Vorankündigungsschreiben erreicht. 

In diesem Schreiben der Finanzbehörden heißt es:
Grundsteuer bei der Wohnung: Wer muss informiert werden?
„Sind Sie Miteigentümerin bzw. Miteigentümer? Falls Ihnen das Grundstück nicht allein gehört, informieren Sie bitte die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer“.

Damit sind nicht die anderen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern nur die Miteigentümer des Sondereigentums (also der konkreten Wohnung, des konkreten Ladens/Büros, des Stellplatzes) gemeint. Es bleibt bei der bisherigen Konzeption der Grundsteuer B und damit auch dabei, dass die Grundsteuer ausschließlich Sache des Sondereigentümers ist (oder – was hier die Missverständnisse verursacht hat – der Sondereigentümer). Dies wurde uns auch von der Hotline, die zu diesem Thema von den Finanzbehörden eingerichtet wurde, auf Nachfrage so bestätigt. Der einzelnen Wohnungseigentümer muss also nicht seine anderen Miteigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft verständigen, sondern nur seine Miteigentümer seiner Wohnung/seines Gewerbes/seines Stellplatzes. Die Eigentümer müssen sich also auch nicht mit seinem Hausverwalter in Verbindung setzen, damit dieser die anderen WEG-Mitglieder verständigt.

 

Bleibt zum Schluss nur noch die Bayerische Staatsregierung zu beglückwünschen. Denn wie heißt es in dem Schreiben: „Aus Gründen des Umweltschutzes schicken wir dieses Schreiben nur Ihnen“. Und die Arbeit haben die anderen….