Vor einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage muss der Gläubiger den Schuldner abmahnen. So weit, so klar. Aber: Wann ist die Abmahnung denn zugegangen?
Ist die Abmahnung wirklich zugegangen?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Fall zu entscheiden, dass die Abmahnung per E-Mail als Dateianhang im .pdf-Format übermittelt wurde. Das Gericht hat den Zugang der Abmahnung verneint, weil der Empfänger die .pdf-Datei tatsächlich nicht geöffnet hat. Begründet wurde dies damit, dass es nicht mehr üblich ist, Anhänge von E-Mails zu öffnen, deren Absender nicht bekannt ist.

Hier zeigt sich einmal mehr, dass die richtige Vorbereitung eines Unterlassungsverfahrens keine triviale Angelegenheit ist. Das Anwaltshaus steht Ihnen mit der Erfahrung von Fachanwälten zur Seite.