Kinderbilder nur bei Einwilligung beider Elternteile veröffentlichen!
19.08.2021
Ein altes Streitthema hat zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf geführt: Müssen bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes beide Eltern ihre Einwilligung erteilen?
Das Gericht sagt: Ja. Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Bildnissen einer Person nur mit deren Einwilligung möglich, § 22 KunstUrhG. Daneben muss die Einwilligung auch nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO erteilt werden.
Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muss diese Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Haben beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so muss die Einwilligung regelmäßig auch von beiden Eltern erteilt werden.
Im konkreten Fall hat der Kindsvater die Einwilligung ohne das Wissen der Kindsmutter alleine erteilt. Das Gericht hat demnach der Kindsmutter für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen die Veröffentlichung des Bildes die alleinige elterliche Sorge nach § 1628 BGB übertragen.
Grundsätzlich gilt also bei der Veröffentlichung von Kinderfotos: Immer darauf achten, dass beide Eltern ihre Einwilligung erteilt haben!
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21
Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen muss diese Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Haben beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so muss die Einwilligung regelmäßig auch von beiden Eltern erteilt werden.
Im konkreten Fall hat der Kindsvater die Einwilligung ohne das Wissen der Kindsmutter alleine erteilt. Das Gericht hat demnach der Kindsmutter für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen die Veröffentlichung des Bildes die alleinige elterliche Sorge nach § 1628 BGB übertragen.
Grundsätzlich gilt also bei der Veröffentlichung von Kinderfotos: Immer darauf achten, dass beide Eltern ihre Einwilligung erteilt haben!
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21