In der derzeitigen COVID-19 Epidemie werden Gesichtsmasken knapp. Es werden daher Masken - teils von Textilherstellern, teils von Privatpersonen - hergestellt. Für den Eigengebrauch ist dies unproblematisch. Wenn sie jedoch in den Verkehr gebracht werden, ist Vorsicht geboten: Normalerweise handelt es sich bei Gesichtsmasken um Medizinprodukte!
Mundschutz? Obacht, Abmahnung!
Medizinprodukte müssen jedoch den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes genügen. Das Produkt muss gewissen Normen genügen und CE-zertifiziert werden. Als Inverkehrbringer müssen Sie daher darauf achten, dass Sie das Produkt nicht als Schutzausrüstung (also zum Schutz des Trägers) bewerben, sondern lediglich als Hilfsmittel zur Reduzierung des Tröpfchenausstoßes durch den Träger (also zum Schutz der Umgebung).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine nützliche Handreichung für Hersteller veröffentlicht, an die Sie sich halten sollten! Denn ein Verstoß gegen die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes ist ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG und damit für Mitbewerber und Wettbewerbsverbände abmahnfähig!