Neues Kaufrecht ab 2022 – Handlungsbedarf für Händler!
24.11.2021
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien das Kaufrecht deutlich überarbeitet. Die Änderungen betreffen insbesondere – aber nicht ausschließlich – Anbieter von Gegenständen mit digitalen Produkten (digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen).
Die wichtigsten Änderungen, welche für alle Verträge gelten, sind bei den Gewährleistungspflichten zu finden:
Bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, bekommt nunmehr die gewöhnliche Verwendbarkeit bzw. die übliche Beschaffenheit ein höheres Gewicht. Abweichende Vereinbarungen werden nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB schwierig. Hinzu kommt, dass der Verkäufer künftig verpflichtet ist, erforderliche Aktualisierungen für das Produkt zur Verfügung zu stellen. Unterlassene Updates während der üblichen Nutzungsdauer stellen einen Sachmangel dar.
Die Nacherfüllungspflicht beinhaltet nunmehr auch die Pflicht des Verkäufers, dass er die mangelhafte Sache auf eigene Kosten zurücknimmt. Außerdem muss der Verbraucher vor Rücktritt keine Frist mehr setzen, es reicht, dass er den Mangel gerügt hat und der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.
Beim Verbrauchsgüterkauf (also B2C) kann sich der Verkäufer nicht mehr auf die Kenntnis des Käufers vom Mangel beim Vertragsschluss berufen. Auch aus diesem Grunde werden Vereinbarungen etwa für B-Ware schwieriger zu gestalten.
Die Beweislastumkehr für das Vorhandensein des Mangels bei Vertragsschluss wird von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert.
Außerdem wurde in den § 327ff BGB ein neuer Vertragstypus geschaffen: Der Vertrag über digitale Produkte.
Bei der Laufzeit von Verträgen ist eine Verlängerung der Laufzeit über zwei Jahre hinaus nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So kann eine Verlängerung um mehr als drei Monate nur erfolgen, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf sein Kündigungsrecht ausdrücklich hinweist. Ansonsten kann nur eine Verlängerung vereinbart werden, die ein einmonatiges Kündigungsrecht enthält.
Es besteht also Handlungsbedarf – vor allem bei der Formulierung der AGB. Gerne ist das Team des Anwaltshaus hierbei behilflich.