Mit der beginnenden COVID-19 Pandemie, den Versammlungsbeschränkungen und eigenen Vorsitzmaßnahmen im Betrieb zum Schutze der eigenen Arbeitnehmer, besteht das Risiko für einen noch nicht absehbaren Zeitraum die Arbeiten an laufenden Bauvorhaben einstellen zu müssen und somit keine neuen „Rechnungen“ mehr schreiben zu können.

Ist dies wirklich so?

Auf Grund der vorangegangenen Hockkonjunktur waren jedoch bei vielen Unternehmen in der Vergangenheit nicht ausreichend Kapazitäten vorhanden, um Altaufträge konsequent abzurechnen.

In der Regel haben bereits gestellte Schlussrechnungen keinen Ausschlusscharakter. Selbst nach Rechnungsstellung können Sie bis zum Eintritt der Verjährung gesonderte Ansprüche geltend machen. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung, Entschädigung, etc. sind daher vielfach noch durchsetzbar.

Nutzen Sie daher frei werdende Kapazitäten um Altaufträge einer nachträglichen Prüfung zu unterziehen und offenes Abrechnungspotential aufzudecken.

Sprechen Sie die Baurechts-Fachanwälte in unserer Kanzlei  an. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.
Nicht abgerechnete Vergütung aus Altaufträgen – Chancen für das Handwerk?