Immer wenn es um Alkohol geht, kann man sich Sorgen um seine Gesundheit machen. Aber an der Sorge um die „Alkoholsteuer“ führt kein Weg vorbei! Auch für Apotheker nicht.
„ALKOHOL ist Dein Sanitäter in der Not“ (Herbert Grönemeyer)
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie kam es auch bei Desinfektionsmitteln zu Hamsterkäufen. Findige Apotheker begannen eigene Desinfektionsmittel in der Apotheke herzustellen. Als Grundlage wurde hochprozentiger Alkohol verwendet.

Alkohol ist ein Steuergegenstand nach dem Alkoholsteuergesetz. Wird der Alkohol durch einen Apotheker für die Herstellung eines medizinischen Produkts verwendet, dann bleibt der Alkohol steuerfrei. Der Gesetzgeber nennt das „Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“.

Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte nach Art. 3 Abs. 1 der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Sie fallen nicht unter das Arzneimittelgesetz.

Stellt man nun ein Desinfektionsmittel mit dem Alkohol für die Medizinherstellung her, entsteht grundsätzlich die Alkoholsteuer. Denn für die Herstellung des Desinfektionsmittels hätte der Alkohol vergällt werden müssen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun in einem ersten Schritt eine Steuerbefreiung eingeführt. Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, dürfen dafür den medizinischen Alkohol verwenden.

Die Befreiung bezieht sich auf Ethanol 70 % (V/V) und Ethanol 80 % (V/V) die Arzneimittel sind, für die eine Standardzulassung nach § 36 AMG vorliegt. Ein so hergestelltes Arzneimittel kann - ggf. nach Hinzufügung weiterer Stoffe - als Desinfektionsmittel abgegeben werden.

Den Apotheken wird dafür die Erlaubnis zur Verwendung nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) erteilt. Anträge sind nicht notwendig.

Es wird also auch keine Verbrauchsteuernummer hierfür geben. Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlagerinhaber ist die Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz ausreichend.

Die Beförderung vom Alkoholsteuerlager an diese Apotheken hat unter Steueraussetzung zu erfolgen. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen.

Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Mai 2020. Dann sind wir hoffentlich bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie schon wesentlich weiter.


RA Herbert Bayer, Diplom Finanzwirt (FH)

(18.03.2020)

 

#easy-customs, #Alkoholsteuer #ANWALTSHAUS #Corona #flattenthecurve