Am 27.04.2020 ist die „Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020“ vollständig in Kraft getreten. Damit wird es jetzt auch ernst mit der „Maskenpflicht“ in Bayern.
The Masked Customer - Maskenpflicht in Bayern
Wer muss eine Maske tragen?

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege führt aus, dass das Tragen von Alltagsmasken oder eines Schals vor Mund und Nase verpflichtend ist,

  • für Personen ab dem siebten Lebensjahr (das heißt ab dem sechsten Geburtstag),
  • beim Einkaufen,
  • bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen, sowie
  • für das Personal von geöffneten Geschäften.

 

In der 2. BayIfSMV ist grundsätzlich nicht von einer „Maskenpflicht“ die Rede, sondern es wird im Rahmen einer „Soll“-Vorschrift eine Maßnahme beschrieben.

So bleibt die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels untersagt. Als Ausnahme können Geschäfte öffnen, deren Verkaufsräume die Fläche 800 qm nicht überschreiten und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde pro 20 qm.

Dass diese Ausnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält hat sich zwischenzeitlich gezeigt. An einer Anpassung der Verordnung wird gearbeitet. Die Festlegung einer bestimmten Verkaufsfläche als ausschlaggebend ist doch sehr willkürlich und es ist nicht klar welche Gründe dafürsprechen, warum die Schutzmaßnahmen weniger wirksam sein sollten, wenn eine größere Verkaufsfläche durch Absperrungen oder andere Maßnahmen auf das geforderte Maß reduziert wird.

Die zweite Voraussetzung geht von der Anwesenheit von Kunden aus, berücksichtigt aber nicht anwesendes Personal. Es wird auch keine Regelung getroffen, wie viel „freie“ Fläche den Kunden (und dem Personal) tatsächlich zur Verfügung stehen sollte.

Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich der Betreiber um die Einhaltung der Regelungen kümmern, die die 2. BayIfSMV für Ladengeschäfte bereithält, die geöffnet werden dürfen.

Als erste Maßnahme wird geregelt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Der Abstand zwischen Kunde und Personal ist nicht geregelt.

Die zweite Regelung besagt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen soll. Ob das auch für den Betreiber gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt, sollte sich aber aus dem Sinn der Maßnahme ergeben. Dennoch weist die 2. BayIfSMV bestimmten Personen bestimmte Pflichten zu, so dass hier eigentlich eine genaue Bezeichnung wünschenswert gewesen wäre.

Als dritten Schritt regelt die 2. BayIfSMV, dass auch die Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll der Kunde selber mitbringen, oder er soll eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die ihm im Rahmen der Verfügbarkeit vom Ladenbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Was passiert, wenn der Kunde keine Mund-Nasen-Bedeckung hat und keine Verfügbarkeit vorhanden ist, bleibt offen und könnte noch zu Diskussionen führen. Eigentlich sollte hier der Staat tätig werden, und jeden Bürger, mit einer Basisausstattung versorgen. Erst dann macht solch eine Regelung für mich Sinn.

Die vierte Regelung bei der Öffnung von Ladengeschäften setzt sich mit den Schutz- und Hygienekonzepten auseinander. Der Betreiber muss ein Konzept erarbeiten und sollte dieses schriftlich festhalten. Falls Parkplätze zur Verfügung gestellt werden ist zudem noch ein Parkplatzkonzept erforderlich. Beides ist der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die Erstellung eines Hygienekonzepts stellt sicher für jeden Betrieb eine Herausforderung dar. Hilfestellung soll eine Checkliste geben, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als Download bereitgestellt wurde.

(https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/04/checkliste_hygienekonzept_2te_bayifsmv_bf.pdf)

Die Anforderungen sind hoch. Welches Unternehmen welche Maßnahmen umsetzen sollte bleibt offen. Es wird sicher viele Streitfälle geben, wenn die Behörden wirklich durchgreifen werden.

Personen sollen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Damit gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht im Individualverkehr. Wenn man alleine im Auto sitzt muss man keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Wenn haushaltsfremde Personen aus triftigem Grund mitfahren, wird die Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Ein solch triftiger Grund wird als Ausnahme bei der gemeinsamen Fahrt von Kollegen zur Arbeit anerkannt. Was ein triftiger Grund ist, bleibt jedoch eine Frage des Ermessens. Wir sehen, dass die Ordnungsbehörden oft keine Abwägung treffen oder über das Ziel hinausschießen.

Es stellt sich aber die (angesichts dieser Empfehlung sehr fremd anmutenden) Frage, ob der Fahrer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen darf.

§ 23 Abs. 4 StVO sagt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Die Ordnungsbehörden rettet sich momentan mit der Aussage, dass man auch noch erkennbar ist, wenn man eine „Maske“ trägt. Die Augen müssen aber noch erkennbar sein. Das bedeutet das Aus für die Sonnenbrille. Überhaupt ist es schwierig eine Brille zu tragen. Man muss verhindern, dass diese anläuft und so die Sicht behindert ist. Hinsichtlich der Frage, welche Lösung für das vollbesetzte Auto bei der Fahrt zur Arbeit bevorzugt werden soll, hat die Bayerische Staatsregierung noch keine Stellung bezogen.

Die 2. BayIfSMV beschränkt sich auf den öffentlichen Personennahverkehr. Hierbei handelt es sich um einen Teil des öffentlichen Verkehrs, der sich als Teil der Grundversorgung darstellt. Der ÖPNV erfasst die Beförderung von Personen auf der Straße, auf der Schiene, dem Wasser und der Luftseilbahn. Man spricht vom ÖPNV, wenn die Beförderung innerhalb einer Strecke von 50km erfolgt (vgl. § 12 Nr. 10 UStG). Es sind also auch Teile des Regionalverkehrs erfasst. Die 2. BayIfSMV erfasst also nicht den Fernverkehr und ebenso wenig den Güterverkehr.

Es muss das Ziel sein, diese Krise so gut und so schnell wie möglich zu überstehen. Dabei müssen die Maßnahmen und deren Lockerungen gut überdacht werden. Vieles ist eine Ermessensfrage, die nicht pauschal ohne entsprechende Abwägung getroffen werden darf. Jeder Einschnitt in die Grundrechte muss so gering wie möglich ausfallen und gut begründet sein.

Bleiben Sie gesund!

Herbert Bayer

#Anwaltshaus