Gerade bei der rechtswidrigen Verwendung von Bildern im Internet kommt immer wieder folgender Fall vor:

Der Rechtsverletzer wird abgemahnt und gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er entfernt das Foto auch von der entsprechenden Seite, übersieht aber, dass das Foto noch direkt unter seinem Dateipfad gefunden werden kann. Dieser ist oft eine recht kryptische Adresse (Das Bild auf dieser Seite hat die https://www.anwaltshaus.de/content/cache/news/42/e47318bc17c428e2/0c77f26e-617e-4da9-98ee-7396aa8c2668_c_01.jpg?1630911834), die aber, wenn man sie richtig eingibt, dazu führt, dass das Bild selbst noch angezeigt wird. Dies wurde oft als Verletzung der Unterlassungserklärung mit dem Verfall der Vertragsstrafe sanktioniert.
Unterlassungserklärung abgegeben - Fotos vergessen? Nicht unbedingt ein Problem
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 27.05.2021 entschieden, dass ein solcher Fall nicht unbedingt einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellt. Wenn die Fotoadresse nach Entfernen des Bildes aus der Internetseite nur noch abgerufen werden kann, wenn die (nicht selbst erklärende und nicht einfach zu merkende) Adresse direkt eingegeben wird, wird das Foto nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht. Damit scheidet ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung in diesem Fall aus.

Man sollte sich jedoch nicht auf die Rechtsprechung verlassen, weil das Kriterium, ab welchem die Bildadresse den Anforderungen des BGH genügt, nicht genau vorherzusehen sind. Außerdem könnte die Rechtsprechung durch verbesserte Bildersuchmaschinen in kurzer Zeit auch technisch überholt sein. Es empfiehlt sich daher, bei der Entfernung von Bildern von der Website sehr gründlich zu suchen, ob man auch keine Reste vergessen hat.