24.03.2020

Wie bereits berichtet wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von in Anhang I der DVO definierter Schutzausrüstung festgelegt.

Damit wurde eine einheitliche europäische Regelung gefunden, um der Verknappung dieser so dringend benötigten Produkte entgegenzuwirken.

Vor dem Hintergrund dieser Regelung, die den Warenverkehr mit Drittländern, nicht aber den innergemeinschaftlichen Warenverkehr betrifft, wurde die Anordnung des deutschen Ausfuhrverbots vom 12. März 2020 am 19. März 2020 wieder aufgehoben. Das ermöglichte beispielsweise die Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung nach Italien ohne die vorherige Beantragung einer Genehmigung für das Verbringen.
Update - Ausfuhrgenehmigung von persönlicher Schutzausrüstung
Nun wurde mit der Durchführungsverodnung (EU) 2020/426 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte die Ausfuhrgenehmigungspflicht für bestimmte Länder wieder aufgehoben.

Davon betroffen sind Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz, sowie die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Färöer Inseln, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt.

Im ersten Anlauf wurde wohl übersehen, dass hier eine zu enge Verzahnung mit den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und den anderen Gebieten vorliegt, um mit einer Ausfuhrgenehmigungspflicht noch ein verhältnismäßiges und insbesondere wirksames Mittel im Kampf gegen die Notstände auf den Intensivstationen einzusetzen.

RA Herbert Bayer, Diplom Finanzwirt (FH)