Versicherungen - Schutz für Sie und Ihr Unternehmen in der Corona-Krise
23.03.2020
Versicherungen können Ihnen und Ihrem Unternehmen in der jetzigen Situation Schutz bieten. Es kann sich daher lohnen, den bestehenden Versicherungsschutz zu prüfen.
Sie sollten insbesondere an folgende Versicherungen denken:
· Betriebsausfallversicherung
· Betriebsunterbrechungsversicherung
· Praxisausfall- bzw. Betriebsausfallversicherung
· Private und (freiwillig) gesetzliche Krankenversicherung
· Private Berufsunfähigkeitsversicherung
· Forderungsausfallversicherung
Sie sollten insbesondere an folgende Versicherungen denken:
· Betriebsausfallversicherung
· Betriebsunterbrechungsversicherung
· Praxisausfall- bzw. Betriebsausfallversicherung
· Private und (freiwillig) gesetzliche Krankenversicherung
· Private Berufsunfähigkeitsversicherung
· Forderungsausfallversicherung
Die Betriebsausfallversicherung, die Betriebsunterbrechungsversicherung und die Praxisausfall- bzw. Betriebsausfallversicherung können insbesondere dann Schutz bieten, wenn Ihr Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betrieben werden kann oder Sie persönlich Ihr Unternehmen aufgrund Erkrankung mit dem Corona-Virus oder verordneter Quarantäne nicht betreiben können.
Soweit Sie in Ihrer Krankenversicherung die Leistung von Krankentagegeld vereinbart haben, haben Sie Anspruch auf dieses, wenn Sie am Corona-Virus erkrankt sind oder für Sie von der zuständigen Behörde die Quarantäne angeordnet wurde.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet gegebenenfalls, wenn Selbstständige (insbes. Ärzte, Zahnärzte etc.) ihre Praxis aufgrund behördlicher Verordnung oder des Infektionsschutzgesetzes die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Hierfür muss die Tätigkeit jedoch für mindestens 6 Monate untersagt sein.
Ihre Forderungsausfallversicherung kann womöglich in Anspruch genommen werden, wenn Ihre Vertragspartner aufgrund der aktuellen Krise Forderungen nicht begleichen.
Ob Versicherungsschutz besteht, ist jeweils nur durch die eingehende Prüfung der Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes und der Geltendmachung des Leistungsanspruches gegenüber Ihrer Versicherung unterstütze ich Sie gerne.
Rechtsanwältin Lisa Mader
Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht (u.a.)
Soweit Sie in Ihrer Krankenversicherung die Leistung von Krankentagegeld vereinbart haben, haben Sie Anspruch auf dieses, wenn Sie am Corona-Virus erkrankt sind oder für Sie von der zuständigen Behörde die Quarantäne angeordnet wurde.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet gegebenenfalls, wenn Selbstständige (insbes. Ärzte, Zahnärzte etc.) ihre Praxis aufgrund behördlicher Verordnung oder des Infektionsschutzgesetzes die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Hierfür muss die Tätigkeit jedoch für mindestens 6 Monate untersagt sein.
Ihre Forderungsausfallversicherung kann womöglich in Anspruch genommen werden, wenn Ihre Vertragspartner aufgrund der aktuellen Krise Forderungen nicht begleichen.
Ob Versicherungsschutz besteht, ist jeweils nur durch die eingehende Prüfung der Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes und der Geltendmachung des Leistungsanspruches gegenüber Ihrer Versicherung unterstütze ich Sie gerne.
Rechtsanwältin Lisa Mader
Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht (u.a.)