Zahlungsmethoden im Onlineshop: Alle europäischen Konten gelten!
06.05.2020
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.02.2020, Az. IZR 93/18 (SEPA-Lastschrift) entschieden, dass ein Kunde im Onlineshop auch per Lastschrift von einem ausländischen Konto bezahlen kann.
Im vorliegenden Urteil hat ein deutsche Kunde im Internet bestellt und wollte per Lastschrift von seinem Luxemburger Konto bezahlen. Der Onlineshop warf die Fehlermeldung "ungültige IBAN" aus und verhinderte den Abschluss der Bestellung.
Der Bundesgerichtshof hielt dies für unzulässig und verurteilde den Shopbetreiber auf Unterlassung. Zur Begründung führte er aus, dass das SEPA-Verfahren gerade für einen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der EU gemacht wurde und daher auch den Kunden in der EU immer zur Verfügung stehen müsse.
Die Entscheidung passt in das Bild der bisherigen Rechtsprechung für Onlineshops: Bei Zahlungsmethoden sind Einschränkungen grundsätzlich nicht zu empfehlen. Man sollte vor allem neben der Zahlungsmethode Vorkasse immer eine weitere Zahlungsart anbieten. Für die Zahlungsarten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Kreditkarte dürfen außerdem keine Gebühren verlangt werden.
Der Bundesgerichtshof hielt dies für unzulässig und verurteilde den Shopbetreiber auf Unterlassung. Zur Begründung führte er aus, dass das SEPA-Verfahren gerade für einen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der EU gemacht wurde und daher auch den Kunden in der EU immer zur Verfügung stehen müsse.
Die Entscheidung passt in das Bild der bisherigen Rechtsprechung für Onlineshops: Bei Zahlungsmethoden sind Einschränkungen grundsätzlich nicht zu empfehlen. Man sollte vor allem neben der Zahlungsmethode Vorkasse immer eine weitere Zahlungsart anbieten. Für die Zahlungsarten SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Kreditkarte dürfen außerdem keine Gebühren verlangt werden.